Eine Unterschrift unter einem Testament muss am Schluss der Urkunde stehen und die Ernsthaftigkeit der letztwilligen Verfügung garantieren.
Eine Unterschrift unter einem Testament muss am Schluss der Urkunde stehen und die Ernsthaftigkeit der letztwilligen Verfügung garantieren.
Alleine der Umstand, dass das formgültige Schriftstück sich auf einer ungewöhnlichen Unterlage befindet, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass es sich bei dem Schriftstück nur um einen Entwurf handelt oder keine verbindliche letztwillige Verfügung darstellt.
Eine Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und unter Anrechnung auf den Pflichtteil kann als stillschweigende Enterbung ausgelegt werden.
Bei einer Kettenschenkung sollte möglichst darauf verzichtet werden, dies innerhalb einer Urkunde vorzunehmen.
Nicht jeder frühe Vogel fängt den Wurm! Bereits die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches kann den Anfall von Erbschaftsteuer auslösen.
Auch wenn der Mieter nach Ausspruch der fristlosen Kündigung die Miete vollständig nachzahlt, hat der Vermieter weiterhin einen Anspruch auf Räumung der Wohnung, wenn er das Mietverhältnis gleichzeitig auch ordentlich gekündigt hat. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier!
Kanzlei Dr. Koops
Dr. Matthias Koops
Rechtsanwalt und Notar
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