Kanzlei Koops | Idstein | Rechtsanwalt für Erbrecht
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Testament auf Bierdeckel ist wirksam!

Alleine der Umstand, dass das formgültige Schriftstück sich auf einer ungewöhnlichen Unterlage befindet, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass es sich bei dem Schriftstück nur um einen Entwurf handelt oder keine verbindliche letztwillige Verfügung darstellt.

Ein ungewöhnlicher Fall, der vom OLG Oldenburg entschieden wurde, demonstriert anschaulich, dass ein Testament nicht notwendigerweise auf herkömmlichem weißen Papier abgefasst sein muss.

 

Im Zentrum stand ein verstorbener Gastwirt aus dem Landkreis Ammerland. Seine Lebensgefährtin, die sich als rechtmäßige Erbin sah, reichte beim Gericht einen Notizzettel aus einem Kneipenblock ein, den sie hinter der Theke in der Gaststätte gefunden hatte. Dieser Zettel, der mit Datum und Unterschrift versehen war, enthielt den Vermerk „… bekommt alles“. Das Amtsgericht Westerstede erkannte diesen Zettel nicht als gültiges Testament an, da es die Beweisführung für den testamentarischen Willen des Verfassers als unzureichend ansah.

 

Jedoch das Oberlandesgericht Oldenburg zu einem anderen Schluss:

Der handschriftliche Vermerk wurde als gültiges Testament gewertet. Das Gericht befand, dass der Gastwirt tatsächlich der Verfasser war und mit dem Spitznamen seiner Lebensgefährtin eindeutig seine Partnerin meinte. Trotz der ungewöhnlichen Form und Aufbewahrungsort des Dokuments urteilte der Senat, dass die Intention des Erblassers, sein Vermögen verbindlich seiner Partnerin zu vererben, klar erkennbar war. Daher wurde sie als legitime Erbin anerkannt.

 

OLG Oldenburg (3. Zivilsenat), Beschluss vom 20.12.2023 – 3 W 96/23

 

Fazit: In diesem Fall ist es noch einmal gut ausgegangen. Dennoch empfiehlt sich stets, die Abfassung eines Testaments nicht dem Zufall zu überlassen. Eine umfassende Beratung gehört stets zur sorgfältigen Vorbereitung einer Beurkundung dazu.

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