Das
Urteil besagt, dass der beantragte Erbschein nicht erteilt werden kann, da der
Beteiligte gemäß Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen
wurde (§ 1938 BGB). Der Überlassungsvertrag, in dem die unentgeltliche
Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte, wurde so ausgelegt
(§ 133 BGB), dass der Beteiligte enterbt wurde (§ 1938 BGB). Es wird betont,
dass die Enterbung nicht explizit im Vertrag stehen muss, sondern eindeutig aus
dem Kontext ersichtlich sein kann.
Die
Erblasserin hatte nach Auffassung des Gerichts im Überlassungsvertrag den
Willen klar zum Ausdruck gebracht, ihren Sohn von der gesetzlichen Erbfolge
auszuschließen. Obwohl die Enterbung nicht wörtlich angeordnet wurde, konnte
sie aufgrund eindeutiger Indikationen im Vertrag als stillschweigende Enterbung
interpretiert werden. Die Formulierung, dass die Zuwendung im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge erfolgt und auf den Pflichtteil angerechnet wird, weist
darauf hin, dass dem Beteiligten höchstens der Pflichtteil zustehen sollte.
Formulierungen
in Schenkungsverträgen, wie im vorliegenden Fall, sind weit verbreitet. Die
Verträge enthalten oft Formulierungen, die die Anrechnung auf den Pflichtteil
sowie einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht durch Geschwister
oder Eltern des Begünstigten einschließen.
Das
OLG urteilte, dass diese Verträge stillschweigend zur Enterbung des
Begünstigten führen könnten. Es wendet Auslegungsgrundsätze für letztwillige
Verfügungen auf den Überlassungsvertrag an. Ein solcher Vertrag wird jedoch
nicht automatisch als letztwillige Verfügung betrachtet, es sei denn, es ist
klar erkennbar, dass eine Enterbung beabsichtigt ist. Die Auslegung erfordert
strenge Anforderungen an den Nachweis eines ernstlichen Testierwillens.
Die
Entscheidung ist auf erhebliche Kritik gestoßen. Dabei wird betont, dass die
Formulierungen in solchen Verträgen zwar eine wichtige Rolle spielen können.
Die Anrechnung auf den Pflichtteil kann aber nicht automatisch zur Annahme
einer Enterbung führen. Die Abgabe eines gegenständlich beschränkten
Pflichtteilsverzichts oder die Anrechnungsbestimmung allein deuten nicht
zwangsläufig auf eine Enterbung hin.
Daher
ist dringend anzuraten, die Formulierungen präzise zu gestalten, um
Missverständnisse zu vermeiden. Eine ausdrückliche Erklärung, dass die
Anrechnung nicht als Enterbung gemeint ist, könnte hilfreich sein.