Kanzlei Koops | Idstein | Rechtsanwalt für Erbrecht
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Stillschweigende Enterbung durch Schenkung?

Mit einer Entscheidung vom 31.8.2022 hat das OLG Brandenburg entschieden, dass die Schenkung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und unter Anrechnung auf etwaige Pflichtteilsansprüche einer Enterbung des Beschenkten gleichkommt.

Das Urteil besagt, dass der beantragte Erbschein nicht erteilt werden kann, da der Beteiligte gemäß Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde (§ 1938 BGB). Der Überlassungsvertrag, in dem die unentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte, wurde so ausgelegt (§ 133 BGB), dass der Beteiligte enterbt wurde (§ 1938 BGB). Es wird betont, dass die Enterbung nicht explizit im Vertrag stehen muss, sondern eindeutig aus dem Kontext ersichtlich sein kann.

Die Erblasserin hatte nach Auffassung des Gerichts im Überlassungsvertrag den Willen klar zum Ausdruck gebracht, ihren Sohn von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Obwohl die Enterbung nicht wörtlich angeordnet wurde, konnte sie aufgrund eindeutiger Indikationen im Vertrag als stillschweigende Enterbung interpretiert werden. Die Formulierung, dass die Zuwendung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt und auf den Pflichtteil angerechnet wird, weist darauf hin, dass dem Beteiligten höchstens der Pflichtteil zustehen sollte.

Formulierungen in Schenkungsverträgen, wie im vorliegenden Fall, sind weit verbreitet. Die Verträge enthalten oft Formulierungen, die die Anrechnung auf den Pflichtteil sowie einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht durch Geschwister oder Eltern des Begünstigten einschließen.

Das OLG urteilte, dass diese Verträge stillschweigend zur Enterbung des Begünstigten führen könnten. Es wendet Auslegungsgrundsätze für letztwillige Verfügungen auf den Überlassungsvertrag an. Ein solcher Vertrag wird jedoch nicht automatisch als letztwillige Verfügung betrachtet, es sei denn, es ist klar erkennbar, dass eine Enterbung beabsichtigt ist. Die Auslegung erfordert strenge Anforderungen an den Nachweis eines ernstlichen Testierwillens.

Die Entscheidung ist auf erhebliche Kritik gestoßen. Dabei wird betont, dass die Formulierungen in solchen Verträgen zwar eine wichtige Rolle spielen können. Die Anrechnung auf den Pflichtteil kann aber nicht automatisch zur Annahme einer Enterbung führen. Die Abgabe eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts oder die Anrechnungsbestimmung allein deuten nicht zwangsläufig auf eine Enterbung hin.

Daher ist dringend anzuraten, die Formulierungen präzise zu gestalten, um Missverständnisse zu vermeiden. Eine ausdrückliche Erklärung, dass die Anrechnung nicht als Enterbung gemeint ist, könnte hilfreich sein.

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