Kanzlei Koops | Idstein | Rechtsanwalt für Erbrecht
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Die Beglaubigung

Beglaubigungen

Die öffentliche Beglaubigung ist für verschiedene Rechtsgeschäfte erforderlich und bestätigt die Echtheit einer Unterschrift durch einen Notar. Während die Beglaubigung nur die Unterschrift bestätigt, bezieht sich die Beurkundung auf den gesamten Inhalt einer Niederschrift. In der Regel sind Notare für die öffentliche Beglaubigung zuständig, aber auch andere Institutionen können Beglaubigungen vornehmen. Im Gegensatz zur Beurkundung erstreckt sich die Beglaubigung nicht auf den Inhalt des Dokuments und bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift.

Unterschriftsbeglaubigung

Bei einer Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar, dass der Unterzeichner die Erklärung (mit einer Identifikation mittels Personalausweis oder Reisepass) unterzeichnet hat. Der Unterzeichner kann entweder vor dem Notar persönlich unterschreiben (als „vollzogene“ Unterschrift) oder bestätigen, dass er die Erklärung bereits unterzeichnet hat (als „anerkannte“ Unterschrift).

Die Unterzeichnung in Anwesenheit des Notars ist dabei der Regelfall.

Im Gegensatz zur notariellen Beurkundung ist der konkrete Text, den der Unterzeichner unterschrieben hat, nicht Gegenstand der notariellen Beglaubigung. Die Verantwortung für den Text liegt beim Unterzeichner, und es ist nicht erforderlich, dass der Text in deutscher Sprache verfasst ist.

Gelegentlich ist es aber auch erforderlich, dass der Notar den zu beglaubigenden Text zu entwerfen muss. Dies ist zum Beispiel bei Erbausschlagungen oder Bestellungen von dinglichen Rechte, wie dem Wohnungsrecht der Fall.

Dokumentenbeglaubigung

Bei einer Dokumentenbeglaubigung bestätigt der Notar die Echtheit einer Kopie eines Originaldokuments. Dies bedeutet, dass die beglaubigte Kopie als authentische Kopie des Originaldokuments gilt.

Eine sogenannte beglaubigte Abschrift/Kopie bestätigt, dass die angefertigte Kopie mit dem vorgelegten Original übereinstimmt. Der Notar kann beglaubigte Fotokopien für sämtliche vorgelegte Urkunden, Zeugnisse und andere Dokumente ausstellen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass beglaubigte Abschriften immer entweder vom Originaldokument oder von einer bereits beglaubigten Abschrift angefertigt werden müssen. Einfache Kopien allein genügen nicht als Grundlage für die Beglaubigung.

Das Vorlesen ist also nicht zu unterschätzen!
Während man als Beteiligter beim Durchlesen der Vertragswerke daheim gern schnell mal etwas überliest, so zeigt doch die Erfahrung, dass bei der Verlesung durch den Notar immer wieder Fragen auftreten und den Beteiligten trotz Kenntnis des Entwurfes einzelne Passagen oder Regelungen doch noch nicht so deutlich geworden sind.

Am Ende unterzeichnen alle Beteiligten die Urkunde. Der Notar schließt mit seiner Unterschrift den reinen Beurkundungsprozess ab.

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