Kanzlei Koops | Idstein | Rechtsanwalt für Erbrecht
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Pflichtteil und Erbschaftsteuer!

Geltendmachung des Pflichtteils führt zum Anfall der Erbschaftssteuer!

Die Erbschaftssteuer fällt grundsätzlich mit dem Erbfall an. Wird das Erbe angenommen, so ist der Erbe verpflichtet nach den Vorschriften des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes die hierauf zu berechnende Erbschaftssteuer zu zahlen.

Was aber gilt, wenn ich enterbt werde? Nun, grundsätzlich fällt auch auf den Pflichtteil die Erbschaftssteuer an. Allerdings stellt sich hierbei die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte ebenso bereits mit dem Anfall der Erbschaft die auf seinen Pflichtteil anfallende Erbschaftssteuer zu zahlen hat.

Insoweit gilt:

Erst dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, stellt auch den maßgeblichen Zeitpunkt für den Anfall der Erbschaftssteuer dar.

Hiervon zu unterscheiden sind reine Diskussionen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten über den Grund und der Höhe des Anspruchs. Üblicherweise werden im Pflichtteilsmandat von Seiten des Pflichtteilsberechtigten zunächst Auskunftsansprüche geltend gemacht und die Erben aufgefordert, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, damit der Pflichtteilsberechtigte so in die Lage versetzt werden kann, seinen Anspruch zu berechnen. All diese Vorgänge führen noch nicht zum Anfall der Erbschaftssteuer, da hierin noch nicht die unbedingte Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs zu sehen ist.

Hinweis:

Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gehört es grundsätzlich dazu, bereits frühzeitig den Pflichtteil gegenüber den Erben geltend zu machen und fällig zu stellen. Dies wird in der Regel auch dann gemacht, wenn die eigentliche Höhe des Pflichtteils noch gar nicht bekannt ist. Hintergrund dieser üblichen Vorgehensweise ist, dass für die Berechnung von etwaigen Zinsansprüchen stets auf den Zeitpunkt der Geltendmachung abzustellen ist. Diese in zivilrechtlicher Hinsicht übliche Praxis könnte sich jedoch vereinzelt im Hinblick auf das Erbschaftssteuerrecht als ungünstig erweisen. Denn auch die Geltendmachung des zunächst noch unbezifferten Pflichtteilanspruchs ist für die Finanzverwaltung der maßgebliche Entstehungspunkt für den Anfall der Erbschaftssteuer. Aus steuerrechtlicher Sicht ist mit der Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs der Erwerb vollendet.

Hieraus können in der Praxis ungünstige Konstellationen für den Pflichtteilsberechtigten entstehen. Ist der Erbe beispielsweise nicht in der Lage, den grundsätzlich auf Geld gerichteten Pflichtteilanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu bedienen, weil das Vermögen im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht, kommt es in der Praxis häufig vor, dass Erben und Pflichtteilsberechtigte eine Vereinbarung über die Stundung oder ggf. Ratenzahlung des Pflichtteils treffen, um den Erben nicht zur „Versilberung“ des Immobiliarnachlasses zu zwingen. In steuerrechtlicher Hinsicht ist eine solche Verabredung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten jedoch unerheblich. Der Erwerb ist beim Pflichtteilsberechtigten vollzogen und die Erbschaftssteuer fällt sofort in voller Höhe an.

Auch ein nachträglicher Verzicht des Pflichtteilsberechtigten auf seinen Pflichtteil, nachdem er zuvor diesen noch geltend gemacht hat, ist dementsprechend in steuerrechtlicher Hinsicht unbeachtlich. In diesen Fällen, bei denen zumeist der Pflichtteilsberechtigte den Erben „verschonen“ möchte, wird er dennoch quasi mit dem Anfall der Erbschaftssteuer abgestraft.

Praxishinweis:

Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sollte daher in jedem Fall vorab geprüft werden, ob nach Berücksichtigung von Freibeträgen ein der Erbschaftssteuer unterliegender Betrag im Rahmen der Pflichtteilsberechnung ermittelt wird. Ist dies der Fall, muss abgewogen werden, ob möglicherweise die Geltendmachung des Pflichtteils zunächst einmal hintenangestellt wird. Dies ist eine rein steuerrechtliche Motivation, kann aber in Einzelfällen den wiederum zivilrechtlichen Risiken zuwiderlaufen. Besteht daher die Sorge, dass der Nachlass vor Auszahlung des Pflichtteils verbraucht wird, ist das Steuerrisiko in der Regel akzeptabel und sollte vom Pflichtteilsberechtigten hingenommen werden.

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