Kanzlei Koops | Idstein | Rechtsanwalt für Erbrecht
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Kettenschenkungen können Erbschaftssteuer auslösen!

BFH-Beschluss vom 28.07.2022, Az. II B 37/21

Mit dem vorgenannten Beschluss hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit der Frage zur Kettenschenkung und Auslösung von Schenkungssteuer auseinandersetzen müssen.

Im zu entscheidenden Fall hat ein Vater schenkungsweise ein Grundstück auf seine Tochter übertragen. Der Übertragungsvertrag sah darüber hinaus vor, dass die Tochter zugleich verpflichtet wird, die Hälfte des geschenkten Grundstücks weiter an ihren Ehemann ebenfalls schenkungsweise zu übertragen.

Die Intention dieser Konstruktion ist offensichtlich schenkungssteuermotiviert. 

Würde der Vater direkt seinem Schwiegersohn ein Grundstück schenken, stünde nur ein Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000,00 € zur Verfügung. Seiner Tochter kann er hingegen alle 10 Jahre Geschenke bis zu einem Betrag von 400.000,00 € machen. Unter Eheleuten gilt sogar ein Steuerfreibetrag von 500.000.00 €.

Die Idee des Vertragskonstrukts war also, dass die Tochter zunächst das gesamte Grundstück steuerfrei erhält und dann die Hälfte des Grundstücks unter Ausnutzung ihrer Steuerfreibeträge als Ehefrau ebenso steuerfrei an den Ehemann überträgt.

Leider haben die Beteiligten und der Notar die Rechnung ohne den Bundesfinanzhof gemacht.

Dieser hat nunmehr klargestellt, dass bei einer Kettenschenkung innerhalb einer Urkunde dann eine direkte Schenkung zwischen dem Vater und dem Schwiegersohn anzunehmen ist, wenn die Tochter durch den Vertrag verpflichtet wird, die Hälfte des geschenkten Grundstücks zugleich und unmittelbar an ihren Ehemann weiter zu verschenken. Erschwerend kommt hinzu, dass die Tochter durch die vertragliche Regelung derart eingeschränkt wurde, dass eine Weiterschenkung an andere Personen schlicht nicht in Frage gekommen wäre. Sie war also in ihrer Dispositionsfreiheit maßgeblich eingeschränkt.

Diese Umstände führten letztendlich dazu, dass der an den Ehemann übertragene Grundstücksteil als direkte Schenkung des Schwiegervaters einzuordnen war und insoweit nur ein Steuerfreibetrag von 20.000,00 € in Anspruch genommen werden konnte.

 

Tipp: Bei einer Kettenschenkung sollte möglichst darauf verzichtet werden, dies innerhalb einer Urkunde vorzunehmen. Vielmehr sollte es selbstverständlich sein, dass eine sogenannte „Schamfrist“ eingehalten wird. Die Dauer dieser Frist ist gesetzlich nicht geregelt und umstritten. In der Steuerpraxis wird zuweilen aber empfohlen, eine Frist von sechs Monaten abzuwarten, bevor die mit der Kettenschenkung beabsichtigte Weitergabe des Schenkungsgutes beurkundet wird.

 

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