Kanzlei Koops | Idstein | Rechtsanwalt für Erbrecht
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Notarkosten

Der Gang zum Notar wird allgemein mit dem Vorurteil begleitet, das „hohe Kosten“ anfallen. Dies kann in Einzelfällen zwar zutreffen. Allerdings hat der Gesetzgeber die Kosten für notarielle Leistungen verbindlich, abschließend und vor allem sozial gerecht geregelt.

Pflicht zur Gebührenerhebung

Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, für seine Leistungen Gebühren zu erheben. Sowohl der Umfang als auch die Höhe der Gebühren schreibt das GNotKG für alle Notare gleichermaßen verbindlich vor.

Das bedeutet, dass unter den Notaren kein Preiswettbewerb stattfindet. Die Gebühren für eine notarielle Leistung Kosten bei allen Notaren gleich viel! Der Notar ist auch nicht befugt für einzelne Leistungen Rabatte zu gewähren oder Aufschläge für besonders umfangreiche Tätigkeiten zu verlangen, die das Gesetz nicht vorsieht

Was bekomme ich für meine Gebühren?

Der Notar erhält die Gebühren nicht nur für das Vorlesen eines Vertrages. Mit den Gebühren des Notars sind seine sämtlichen Dienstleistungen von der Beratung über den Entwurf, der Beurkundung bis hin zum Vollzug abgedeckt. Wer also zum Notar geht, bekommt nicht nur eine Urkunde, sondern auch vorab eine umfassende Beratung und eine kompetente Begleitung im Vollzug seines Anliegens.

Eine Übersicht über die notariellen Leistungen und den Prozess einer Beurkundung finden Sie hier.

Sozial gerechtes Gebührensystem

„Und was kostet mich der Spaß?“ Diese Frage höre ich als Notar sehr häufig.

Leider ist es nicht so einfach, den Beteiligten im Vorfeld die exakte Höhe der zu erwartenden Gebühren mitzuteilen. Das liegt daran, dass die Höhe der Gebühren in der Regel vom Geschäftswert abhängt. Der Wert des Urkundsgeschäftes ist für die Höhe der Gebühren verantwortlich.

Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, dass Jedermann im Rahmen seiner Möglichkeiten der Zugang zur notariellen Leistung ermöglicht wird. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass Urkundsgeschäfte mit hohem Gebührenaufkommen die entsprechend geringfügigen Geschäfte kompensieren und damit in einer Art Mischkalkulation ein Ausgleich stattfindet.

Der Geschäftswert

Nicht selten ist es schwierig, einen exakten Geschäftswert zu ermitteln. Hier gibt es einfach aber auch kompliziert gelagerte Fälle.

Bei einem Kaufvertrag über ein Haus zum Beispiel entspricht der Geschäftswert in der Regel dem Kaufpreis. Die Gebühren für die Urkunde hängen damit unmittelbar vom Kaufpreis für die Immobilie ab.

Schwieriger gestaltet sich die Ermittlung des Geschäftswertes etwa bei Testamenten oder Erbverträgen. Hier ist das Vermögen der Testierenden zugrunde zu legen. Dabei ist der Notar auf die Unterstützung und Bereitstellung der erforderlichen Informationen durch die Beteiligten angewiesen, die wiederum nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Ermittlung des Geschäftswertes unterstützen müssen.

Verletzen die Beteiligten ihre Pflicht zur Geschäftswertermittlung, ist der Notar nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Geschäftswert zu schätzen.

Sonderfall: Grundstücksschenkungen

In der Praxis treten vor allem bei Grundstücksschenkungen Schwierigkeiten bei der Geschäftswertsermittlung auf. In der Regel wird der Geschäftswert durch den Verkehrswert der verschenkten Immobilie bestimmt.

Aber wer kennt schon den aktuellen Verkehrswert einer 30 Jahre alten Immobilie?

Die auf den einschlägigen Immobilienportalen ermittelten Werte stellen mögen zwar möglicherweise einen Marktwert dar, liegen in der Regel jedoch stets über dem eigentlichen Verkehrswert. Hier kann beispielsweise das Ortsgericht (in Hessen) unterstützen.

Über die Ortsgerichte können sogenannte Schätzgutachten für einen überschaubaren Betrag erstellt werden. Ein ausführliches Wertermittlungsgutachten ist in der Regel nicht erforderlich und viel zu teuer.

In Bezug auf dem Bodenwert kann man in den weitaus meisten Fällen über das Internet aktuelle Werte ermitteln, die sich auf den m²-Preis für den reinen Grund und Boden beziehen. Hier müssen dann noch Werte für etwaige aufstehende Gebäude hinzugerechnet werden.

Nachstehend finden Sie einen Link zur Bodenrichtwert Recherche: https://www.bodenrichtwerte-boris.de/boris-d/?lang=de

Kosten sparen durch den Notar?

Dass der Gang zum Notar nicht teuer sein muss und sogar Kosten sparen kann, zeigt folgendes Beispiel:

Ein Ehepaar möchte sich gegenseitig zu Erben nach dem Erstversterbenden einsetzen. Die gemein-samen Kinder sollen erst dann Erben werden, wenn der letzte Ehegatte verstorben ist.

Da dieser Wunsch nicht der gesetzlichen Erbfolge entspricht müssen die Eheleute ein Testament aufsetzen. Sie lassen sich von einem Anwalt beraten und einen Formulierungsvorschlag erarbeiten. Diesen schreiben Sie handschriftlich ab und bringen das Testament in die amtliche Verwahrung beim örtlichen Nachlassgericht.

Als der Ehemann verstirbt, wird das Testament eröffnet. Da es sich aber um ein eigenhändiges Testament handelt, kann die Ehefrau mit diesem Testament bezüglich ihrer gemeinsamen Immobi-lien keine Umschreibung veranlassen. Sie benötigt einen Erbschein, dessen Kosten wie bei einem notariellen Testament auf Grundlage des Vermögens ermittelt wird.

Nachdem auch die Ehefrau verstirbt, benötigen die beiden Kinder erneut einen Erbschein, um sich als Erbin nach der Mutter unter anderem gegenüber dem Grundbuchamt ausweisen zu können.

Es sind also zwei Erbscheine erforderlich. Damit fallen auch zweimal die Gebühren für den Erbschein sowie die Beratungsgebühr beim Anwalt zur Formulierung des Testaments an.

Hätten sich die Eheleute für ein notarielles Testament entschieden, so hätten sie bereits die Beratungsgebühr beim Anwalt gespart, denn die Beratung zur testamentarischen Gestaltung ist bei den Notargebühren inklusive.

Es kommt aber noch besser: das notarielle Testament stellt eine sogenannte öffentliche Urkunde dar, womit die Erteilung eines Erbscheins überflüssig wird. Dem-entsprechend entfällt nicht nur die Beratungsgebühr beim Anwalt, sondern auch die Erbscheinsgebühren, sowohl nach dem Erstversterbenden als auch nach dem längerlebenden Ehegatten.

Die Höhe der Notargebühren für das Testament bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der Beurkundung vorhandenen Vermögen. Da die Eheleute in unserem Beispiel über umfangreiches Immobilienvermögen verfügen, besteht hier sogar die Gefahr, dass durch Wertsteigerungen zwischen Aufsetzen des Testaments und versterben der Eheleute weitere Kosten entstehen, weil auch der Vermögenswert wächst.

Abgesehen von der Kostenersparnis ist auch nicht zu vergessen, dass durch das notarielle Testament das Nachlass gerichtliche Erbscheinsverfahren unnötig wird. Neben den Kosten sparen die Erben vor allem Zeit bis zur Erteilung des Erbscheins und sind somit unverzüglich handlungsfähig.

In unserem Download-Bereich finden Sie darüber hinaus unseren Infobogen Vermögenswerte, der sie bei der Geschäftswertsermittlung unterstützen sollen. Sie können das Formular hier herunterladen.

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