Kanzlei Koops | Idstein | Rechtsanwalt für Erbrecht
Kanzlei Koops | Idstein | Rechtsanwalt für Erbrecht

Pflichtteilsreduzierung durch Wahl des Güterstandes

Soll ein unliebsamer Erbe enterbt werden, so steht ihm gemäß § 2303 BGB dennoch der Pflichtteil zu. Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts.

Der Pflichtteil kann nicht ohne Weiteres entzogen werden. Die Fälle der sog. „Pflichtteilsunwürdigkeit“ sind selten und die Voraussetzungen sehr streng. Ein Verzicht auf den Pflichtteil für die Zukunft kann nur der Pflichtteilsberechtigte aussprechen und bedarf darüber hinaus der notariellen Beurkundung.

Da wundert es nicht, dass die Testierenden bei der Gestaltung ihres Testaments nach Möglichkeiten suchen, den Pflichtteil soweit wie möglich zu reduzieren. So kann beispielsweise bereits die Wahl des Güterstandes einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Pflichtteilsquote haben. Hierzu folgender Fall:

 

Die Eheleute M. und F. leben im Güterstand der Gütertrennung, welche sie nach Abschluss der Ehe durch notariellen Ehevertrag vereinbart haben.

Gemeinsame Kinder haben die Eheleute nicht. Die Ehefrau hat noch zwei weitere Neffen, die sie gern testamentarisch zu Erben einsetzen möchte.

Der Ehemann hat hingegen zwei Neffen, zu denen er keinen Kontakt hat. Auch er möchte, dass sein Vermögen den Neffen der Ehefrau zukommt. Darüber hinaus wünscht der Ehemann eine Regelung, die den Pflichtteilsanspruch seiner Neffen weitestgehend reduziert.

 

Haben sich die Eheleute nun durch ein gemeinschaftliches Testament zunächst wechselseitig als Alleinerben eingesetzt und verstirbt der Ehemann vor der Ehefrau, so haben seine Neffen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Pflichtteilsansprüche. Aufgrund der vereinbarten Gütertrennung ist die Ehefrau ebenso wie die beiden Neffen gleichermaßen am Nachlass im Sinne der gesetzlichen Regelung beteiligt.

Demnach wären bei gesetzlicher Erbfolge sowohl die Ehefrau als auch die Neffen jeweils zu 1/3 Erben nach dem Ehemann geworden. Die Pflichtteilsansprüche der Neffen betragen daher die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, somit jeweils 1/6.

 

Betrachtungsweise bei Vereinbarung des gesetzlichen Güterstands:

Entscheiden sich die Eheleute jedoch dafür, zunächst die Gütertrennung zu beenden und in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu wechseln, wäre die Beurteilung der Pflichtteilsquoten vollkommen anders.

Gemäß § 1131 Abs. 1 BGB steht der Ehefrau grundsätzlich ¼ am Nachlass des Ehemannes zu, sofern gemeinsame Abkömmlinge vorhanden sind. Da es sich aber vorliegend um Neffen und damit Erben zweiter Ordnung handelt, erhöht sich gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB der gesetzliche Erbanteil der Ehefrau auf ½.

Da im Zeitpunkt des Todes die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, kann die Ehefrau darüber hinaus eine pauschale Erhöhung ihres Erbanteils um ein weiteres ¼ nach § 1371 Abs. 1 BGB verlangen.

Das führt im Ergebnis dazu, dass bei Betrachtung der gesetzlichen Erbfolge die Ehefrau in diesem Fall eine Erbquote von ¾ (statt 1/3 bei Gütertrennung) für sich beanspruche kann.

 

Den Neffen hingegen stünde in diesem Fall nur noch eine Erbquote von jeweils 1/8 und damit einem Pflichtteil von jeweils 1/16 anstatt 1/6 zu.

Hieraus wird erkennbar, dass allein durch die Wahl des Güterstands, die Höhe von Pflichtteilsansprüchen maßgeblich beeinflusst werden kann.

Die Wahl des ehelichen Güterstandes hat Einfluss auf das Pflichtteilsrecht. Dies sollte bei der Planung des Nachlasses stets mit berücksichtigt werden.

Kontakt

Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf!