Kanzlei Koops | Idstein | Rechtsanwalt für Erbrecht
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Vermieters Beweislast bei der Betriebskostenabrechnung

Mit seinem Urteil vom 07.02.2018 hat der BGH einmal mehr deutlich gemacht, dass der Vermieter die Voraussetzungen für die Umlage der Betriebskosten nachzuweisen hat.

Dies umfasst auch die plausible Darlegung einzelner Positionen im Betriebskostenprozess.

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter eine horrende Nachzahlungen vom Mieter auf die Heizkosten verlangt; immerhin ganze 5.000,00 €. In der betroffenen Immobilie machte der ermittelte Heizkostenanteil über 40% aus, obgleich die Mieter nur ca. 10% der beheizten Wohnfläche angemietet hatten. Dieser deutliche Missverhältnis sei nach Auffassung der Mieter nicht plausibel und überdies vom Vermieter nicht substantiiert dargelgt. Sie verweigerten daraufhin die verlangte Nachzahlung. Zu Recht, so der BGH! Denn die Beweislast für die erhobene Forderung liegt bei der Betriebskostenabrechnung regelmäßig beim Vermieter. Der Mieter müsse nicht, wie noch vom Berufungsgericht verlangt, nachvollziehbare Anhaltspunkte vortragen, warum die betroffene Betriebskostenposition nicht korrekt sein solle.

BGH, Urteil vom 07.02.2018 (Az. VIII ZR 189/17)

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