Kanzlei Koops | Idstein | Rechtsanwalt für Erbrecht
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Berliner Balkone sind klein…

Zugegeben, die Überschrift ist durchaus provokativ zu verstehen, denn nach § 4 der Wohnflächenverordnung sind Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte mit ihrer Fläche bei der Ermittlung der tatsächlichen Wohnfläche anzusetzen.

Welcher Ansatz im Einzelfall der Richtige ist, hängt im Wesentlichen von der für die Lage der Wohnung maßgeblichen Verkehrssitte ab. Während Großvermieter sich häufig am unteren Bereich des Ermessensspielraumes bewegen, ist bei den privaten Vermietern laut der aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin eher der hälftige Ansatz der Fläche die Regel. Das Landgericht Berlin hat nun entschieden, dass der Ansatz eines Viertels der Grundfläche für die Flächenberechnung im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens heranzuziehen ist
(LG Berlin vom 17.1.2018, 18 S 308/13).

Auch wenn diese Entscheidung derzeit durch die bundesweite Fachpresse geht bleibt zu beachten, dass es sich hier um regionale Erhebungen handelt. Hieraus kann nicht zwingend abgeleitet werden, dass entgegen § 4 der Wohnflächenverordnung ein Ermessenspielraum nicht mehr existiert.

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