Bei einer Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar, dass der Unterzeichner die Erklärung (mit einer Identifikation mittels Personalausweis oder Reisepass) unterzeichnet hat. Der Unterzeichner kann entweder vor dem Notar persönlich unterschreiben (als „vollzogene“ Unterschrift) oder bestätigen, dass er die Erklärung bereits unterzeichnet hat (als „anerkannte“ Unterschrift).
Die Unterzeichnung in Anwesenheit des Notars ist dabei der Regelfall.
Im Gegensatz zur notariellen Beurkundung ist der konkrete Text, den der Unterzeichner unterschrieben hat, nicht Gegenstand der notariellen Beglaubigung. Die Verantwortung für den Text liegt beim Unterzeichner, und es ist nicht erforderlich, dass der Text in deutscher Sprache verfasst ist.
Gelegentlich ist es aber auch erforderlich, dass der Notar den zu beglaubigenden Text zu entwerfen muss. Dies ist zum Beispiel bei Erbausschlagungen oder Bestellungen von dinglichen Rechte, wie dem Wohnungsrecht der Fall.
Bei einer Dokumentenbeglaubigung bestätigt der Notar die Echtheit einer Kopie eines Originaldokuments. Dies bedeutet, dass die beglaubigte Kopie als authentische Kopie des Originaldokuments gilt.
Eine sogenannte beglaubigte Abschrift/Kopie bestätigt, dass die angefertigte Kopie mit dem vorgelegten Original übereinstimmt. Der Notar kann beglaubigte Fotokopien für sämtliche vorgelegte Urkunden, Zeugnisse und andere Dokumente ausstellen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass beglaubigte Abschriften immer entweder vom Originaldokument oder von einer bereits beglaubigten Abschrift angefertigt werden müssen. Einfache Kopien allein genügen nicht als Grundlage für die Beglaubigung.
Das Vorlesen ist also nicht zu unterschätzen!
Während man als Beteiligter beim Durchlesen der Vertragswerke daheim gern schnell mal etwas überliest, so zeigt doch die Erfahrung, dass bei der Verlesung durch den Notar immer wieder Fragen auftreten und den Beteiligten trotz Kenntnis des Entwurfes einzelne Passagen oder Regelungen doch noch nicht so deutlich geworden sind.
Am Ende unterzeichnen alle Beteiligten die Urkunde. Der Notar schließt mit seiner Unterschrift den reinen Beurkundungsprozess ab.