Sind alle Voraussetzungen erfüllt, informiert der Notar die Parteien darüber, dass der Kaufpreis fällig ist.
Ist der Kaufpreis gezahlt, geht in der Regel hiermit der Besitz auf den Käufer über. Zusätzlich werden die Parteien auch die tatsächliche Übergabe vollziehen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer aber noch kein Eigentümer des Grundstücks.
Das Eigentum am Grundstück geht auf den Käufer erst mit seiner Eintragung in der Abteilung I des Grundbuches über. Der hierfür erforderliche Antrag an das Grundbuchamt wird durch den Notar gestellt, der dies aber erst dann vollziehen darf, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. Diese wird vom Finanzamt ausgestellt, sobald die Grunderwerbsteuer gezahlt worden ist.
Ist der Eintragungsantrag vollzogen, erhalten die Parteien die Eintragungsbenachrichtigung des Grundbuchamtes.
Damit ist das Verfahren abgeschlossen!