Pflichtteilsstrafklausel
Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 12.09.2024 (Aktenzeichen: 20 W 212/23) bezüglich des Nachweises der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei Vorliegen einer Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament.
Hintergrund
Die Beteiligten sind die Kinder der Eheleute A, die ein gemeinschaftliches Testament errichteten, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und eine Pflichtteilsstrafklausel einfügten. Nach dem Tod beider Elternteile beantragten die Kinder die Umschreibung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt verlangte einen Erbnachweis, der durch einen Erbschein oder notariell beurkundete eidesstattliche Versicherungen erbracht werden sollte.
Gerichtliche Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall nur durch von einem Notar aufgenommene eidesstattliche Versicherungen nachgewiesen werden kann, sofern kein Erbschein vorgelegt wird. Die vorgelegten öffentlich beglaubigten Erklärungen der Erben reichten nicht aus, da sie keine notariellen Urkunden darstellten.
Gründe
Empfehlung
Die Entscheidung behandelt ein in der Praxis häufig auftretendes Problem.
Wenn der letzte Elternteil verstorben ist müssen die Schlusserben bei Vorliegen eines Berliner Testaments ihrer Erbenstellung gegenüber dem Grundbuchamt für die nötige Grundbuchberichtigung nachweisen. Dieser Nachweis wird üblicherweise durch Vorlage eines Erbscheins erbracht, es sei denn, die Erbfolge kann durch Vorlage eines notariellen Testaments nachgewiesen werden. Das notarielle Testament ist grundsätzlich geeignet, den Erbschein zu ersetzen.
Allerdings enthalten die Berliner Testamente üblicherweise Pflichtteilsstrafklauseln, die einen Ausschluss des Schlusserben vorsehen, wenn dieser bereits nach dem ersten Todesfall seinem Pflichtteilsanspruch geltend macht. Daher bestehen für das Grundbuchamt stets Unsicherheiten dahingehend, ob die im Testament dargestellte Erbfolge noch aktuell ist, oder eines der Kinder durch Geltendmachung des Pflichtteils durch diese Pflichtteilsstrafklausel bereits ausgeschlossen wurde.
Das OLG Frankfurt stellt einmal mehr klar, dass in diesem Fall zwar ein Nachweis der Erbenstellung in notarieller Form erforderlich ist. Es verdeutlicht aber noch einmal, dass nicht doch noch ein Erbschein beantragt werden muss. Die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung, die regelmäßig deutlich günstiger als die Beantragung eines Erbscheins ist, reicht für den Nachweis vollkommen aus. Nicht hingegen ausreichend ist lediglich die öffentliche Beglaubigung einer solchen Erklärung.