Kanzlei Koops | Idstein | Rechtsanwalt für Erbrecht
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Update: Eigenbedarfskündigung (Juni 2019)

Hohes Alter steht Eigenbedarfskündigung entgegen

Befinden sich die Mieter in einem hohen Alter, so kann dies dem Interesse des Vermieters auf Kündigung wegen Eigenbedarfs entgegenstehen.

Das Landgericht Berlin hat in einem Fall entschieden, dass die 84 und 87-jährigen Mieter aufgrund ihres hohen Alters einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses haben. Selbst bei Vorliegen eines Eigenbedarfs überwiegen nach Auffassung des Gerichts die Interessen der Mieter, da ihnen aufgrund ihres Alters, ein Umzug und damit verbunden ein Neuanfang in einer anderen Wohnung an einem anderen Ort nicht mehr zugemutet werden kann. Auch hat das Gericht berücksichtigt, dass es den Mietern aufgrund ihres hohen Alters schwer fallen dürfte, sich am Wohnungsmarkt mit neuem Wohnraum zu versorgen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 12.3.2019 (67 S 345/18)

Darlegungslast des Vermieters

Der Vermieter ist stets in der Darlegungslast, wenn es um den Nachweis des Eigenbedarfs im Verfahren geht.

Das Landgericht Berlin hat in einem weiteren Verfahren entschieden, dass ein einfaches Bestreiten des Mieters im Räumungsverfahren zulässig ist. Nach Auffassung des Gerichts hat der Mieter einen Anspruch auf sorgfältige Überprüfung des Erlangungswunsches des Vermieters. Ihm obliegt es hiernach, substantiiert das tatsächliche Vorliegen des Eigenbedarfs nachzuweisen. Die bloßen Ausführungen über einen inneren Nutzungswillen hingegen sind nach Auffassung des Gerichts unzureichend. Der Mieter ist nämlich nicht in der Lage, die Voraussetzungen der Kündigungsbegründung zu überprüfen.

Meine Empfehlung: Der Vermieter ist gut beraten, wenn er bereits in der Formulierung der Eigenbedarfskündigung die Gründe möglichst detailliert in nachvollziehbarer Weise ausführt und entsprechende Belege zum Nachweis dem Kündigungsschreiben beigefügt.

Landgericht Berlin, Urteil vom 21.11.2018 (65 S 142/18)

Eigenbedarf auch bei Nutzungsabsicht als Ferienwohnung

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob der Nutzungswunsch des Vermieters, die gekündigte Wohnung künftig als Zweit- oder Ferienwohnung zu nutzen, für die Begründung einer Eigenbedarfskündigung ausreicht.

Bei der Überprüfung des Eigennutzungswunsches muss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stets beachtet werden, ob die Kündigung von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen wird oder rechtsmissbräuchlich ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes umfasst ein zulässiger Eigennutzungswunsch auch eine solche zur Nutzung des Wohnraums als Ferien- oder Zweitwohnung. Der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Nutzungszweck „Ferienwohnung” grundsätzlich einer Eigenbedarfskündigung entgegensteht, wird hiermit durch den Bundesgerichtshof eine endgültige Absage erteilt.

BGH, Beschluss vom 21.8.2018 (VIII ZR 186/17)

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