Keine Überraschung, kein Luxus – nur gesetzliche Gebühren.
Manchmal hört man: „Beim Notar wird’s teuer!“ – das kann in Einzelfällen so wirken. Aber keine Sorge: Der Gesetzgeber hat die Kosten für notarielle Leistungen verbindlich und sozial gerecht geregelt. Es gibt keine versteckten Aufschläge, keine geheimen Rabatte und schon gar keinen Preiswettbewerb. Beim Notar gilt: Transparenz statt Überraschung.
Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, Gebühren zu erheben – und zwar genau so, wie es das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vorschreibt. Umfang und Höhe der Gebühren sind für alle Notare gleich. Das bedeutet: Egal, ob Sie in Hamburg, München oder Idstein unterschreiben – die Kosten sind identisch. Der Notar kann weder Rabatte gewähren noch zusätzliche Gebühren verlangen, die das Gesetz nicht vorsieht.
Kurz gesagt: Beim Notar zahlen Sie nicht für „Luxus“, sondern für Rechtssicherheit. Und die gibt es überall zum gleichen Preis. Das ist nicht nur fair, sondern auch beruhigend – denn so bleibt der Fokus dort, wo er hingehört: auf Ihrer rechtlich einwandfreien Angelegenheit.
Hinter den Gebühren steckt mehr als ein paar gelesene Seiten.
Wer denkt, beim Notar gibt es „nur eine Urkunde“, liegt falsch. Mit den Gebühren sind sämtliche Leistungen abgedeckt – von der ersten Beratung über den Entwurf bis hin zur Beurkundung und dem Vollzug. Das bedeutet: Wer zum Notar geht, bekommt nicht nur Papier, sondern ein Rundum-sorglos-Paket.
Der Notar begleitet Sie kompetent durch den gesamten Prozess. Vorab gibt es eine umfassende Beratung, damit alle rechtlichen Aspekte geklärt sind. Danach folgt der sorgfältige Entwurf und die Beurkundung. Und selbst nach der Unterschrift hört der Service nicht auf: Der Vollzug Ihres Anliegens – also die Umsetzung im Hintergrund – ist ebenfalls enthalten.
Kurz gesagt: Die Gebühren sind nicht nur für die Tinte auf dem Papier. Sie zahlen für Sicherheit, Fachwissen und eine professionelle Begleitung von Anfang bis Ende. Das ist nicht Luxus, sondern gesetzlich geregelte Qualität – und die gibt es bei jedem Notar gleichermaßen.
Die häufigste Frage: Was kostet das eigentlich?
Viele fragen sich: „Warum kann der Notar nicht einfach vorab den genauen Preis nennen?“ Ganz einfach – weil die Gebühren in der Regel vom Geschäftswert abhängen. Je höher der Wert des Urkundsgeschäfts, desto höher die Gebühren. Das klingt kompliziert, hat aber einen guten Grund.
Der Gesetzgeber verfolgt damit ein klares Ziel: Jeder soll sich eine notarielle Leistung leisten können. Große Geschäfte mit höheren Gebühren tragen dazu bei, kleinere und weniger kostenintensive Vorgänge auszugleichen. So entsteht eine Art Mischkalkulation, die für soziale Gerechtigkeit sorgt.
Kurz gesagt: Die exakte Summe lässt sich oft erst berechnen, wenn alle Details bekannt sind. Aber eines ist sicher: Die Gebühren sind gesetzlich geregelt und fair verteilt – damit Rechtssicherheit nicht vom Geldbeutel abhängt.
Von simpel bis komplex – die Kunst der Wertermittlung.
Bei einem Hauskauf ist die Sache einfach: Der Geschäftswert entspricht in der Regel dem Kaufpreis, und die Gebühren für die Urkunde hängen direkt davon ab. Schwieriger wird es bei Testamenten oder Erbverträgen. Hier bildet das Vermögen der Testierenden die Grundlage – und dafür braucht der Notar Ihre Mithilfe.
Die Beteiligten sind gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Informationen zur Ermittlung des Geschäftswertes bereitzustellen. Ohne diese Angaben kann der Notar seine Arbeit nicht korrekt erledigen. Und falls die Pflicht verletzt wird? Dann darf der Notar den Geschäftswert schätzen – natürlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Kurz gesagt: Transparenz ist der Schlüssel. Je genauer die Angaben, desto präziser die Berechnung. So wird sichergestellt, dass die Gebühren fair und gesetzeskonform ermittelt werden – ganz ohne Ratespiel.
Geschäftswert ermitteln? Bei Schenkungen wird’s knifflig.
Bei Schenkungen von Immobilien wird der Geschäftswert in der Regel durch den Verkehrswert bestimmt. Klingt einfach – aber wer kennt schon den aktuellen Wert einer 30 Jahre alten Immobilie? Die Zahlen auf Immobilienportalen mögen nach Marktwert aussehen, liegen jedoch meist deutlich über dem tatsächlichen Verkehrswert. Hier kann das Ortsgericht (in Hessen) helfen.
Über die Ortsgerichte lassen sich sogenannte Schätzgutachten für einen überschaubaren Betrag erstellen. Ein teures, ausführliches Wertermittlungsgutachten ist in den meisten Fällen nicht nötig. Für den Bodenwert reicht oft ein Blick ins Internet: Dort finden Sie aktuelle m²-Preise für Grund und Boden. Gebäude müssen dann natürlich noch hinzugerechnet werden – aber das ist deutlich einfacher als ein Verkehrswertgutachten.
Kurz gesagt: Wer den Geschäftswert realistisch ermitteln will, setzt auf Schätzgutachten und Bodenrichtwerte statt auf überhöhte Online-Schätzungen. So sparen Sie Zeit, Geld und Nerven – und der Notar kann die Gebühren korrekt berechnen.
Ein Ehepaar möchte sich gegenseitig zu Erben nach dem Erstversterbenden einsetzen. Die gemeinsamen Kinder sollen erst dann Erben werden, wenn der letzte Ehegatte verstorben ist.
Da dieser Wunsch nicht der gesetzlichen Erbfolge entspricht müssen die Eheleute ein Testament aufsetzen. Sie lassen sich von einem Anwalt beraten und einen Formulierungsvorschlag erarbeiten. Diesen schreiben Sie handschriftlich ab und bringen das Testament in die amtliche Verwahrung beim örtlichen Nachlassgericht.
Als der Ehemann verstirbt, wird das Testament eröffnet. Da es sich aber um ein eigenhändiges Testament handelt, kann die Ehefrau mit diesem Testament bezüglich ihrer gemeinsamen Immobilien keine Umschreibung veranlassen. Sie benötigt einen Erbschein, dessen Kosten wie bei einem notariellen Testament auf Grundlage des Vermögens ermittelt wird.
Nachdem auch die Ehefrau verstirbt, benötigen die beiden Kinder erneut einen Erbschein, um sich als Erbin nach der Mutter unter anderem gegenüber dem Grundbuchamt ausweisen zu können.
Es sind also zwei Erbscheine erforderlich. Damit fallen auch zweimal die Gebühren für den Erbschein sowie die Beratungsgebühr beim Anwalt zur Formulierung des Testaments an.
Es kommt aber noch besser: das notarielle Testament stellt eine sogenannte öffentliche Urkunde dar, womit die Erteilung eines Erbscheins überflüssig wird. Dementsprechend entfällt nicht nur die Beratungsgebühr beim Anwalt, sondern auch die Erbscheinsgebühren, sowohl nach dem Erstversterbenden als auch nach dem längerlebenden Ehegatten.
Die Höhe der Notargebühren für das Testament bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der Beurkundung vorhandenen Vermögen. Da die Eheleute in unserem Beispiel über umfangreiches Immobilienvermögen verfügen, besteht hier sogar die Gefahr, dass durch Wertsteigerungen zwischen Aufsetzen des Testaments und versterben der Eheleute weitere Kosten entstehen, weil auch der Vermögenswert wächst.