Die Vorbesprechung: Grundlage für eine passgenaue Beurkundung.
Der Umfang unserer Beratung richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet. Bei einem gewöhnlichen Grundstückskauf genügt oft eine kurze Abstimmung und der Austausch relevanter Informationen – eine persönliche Vorbesprechung vor Erstellung des Entwurfs ist hier selten erforderlich.
Anders sieht es im Erb- und Familienrecht aus: Nach unserer Erfahrung ist in diesen sensiblen Bereichen eine ausführliche Vorbesprechung unverzichtbar. Nur so können wir die Handlungsmöglichkeiten transparent aufzeigen und gemeinsam die beste Lösung für alle Beteiligten entwickeln.
Wenn alles vorliegt, wird aus Informationen ein verbindlicher Entwurf.
Natürlich greift der Notar auf seine bewährte und ständig aktualisierte Mustersammlung zurück. Dennoch gilt: Kein Muster passt immer perfekt. Bei jedem Urkundsgeschäft prüft der Notar die Geeignetheit und passt den Entwurf den individuellen Wünschen der Beteiligten an. Häufig entstehen nach Versand des Entwurfs noch Fragen oder Änderungswünsche – auch diese werden selbstverständlich beantwortet und umgesetzt, notfalls sogar direkt im Beurkundungstermin.
Damit das reibungslos funktioniert, ist unser Beurkundungsraum technisch bestens ausgestattet. Hier können Anpassungen „live“ in Anwesenheit aller Beteiligten vorgenommen werden. So bleibt der Prozess transparent, flexibel und effizient – ganz ohne Papierchaos.
Vom Entwurf zur Unterschrift – jetzt wird es verbindlich.
Jetzt beginnt die berühmte „Vorlesestunde“: Der Notar liest die Urkunde vollständig vor und achtet dabei darauf, dass der Inhalt für alle Beteiligten klar und verständlich ist. Sollte er den Eindruck haben, dass einzelne Passagen noch Fragen aufwerfen, erläutert er diese sofort und stellt sicher, dass Bedeutung und Tragweite des Rechtsgeschäfts verstanden werden.
Fragen sind ausdrücklich erwünscht – den Notar zu unterbrechen ist nicht unhöflich, sondern sinnvoll! Denn beim Vorlesen fallen oft Details auf, die beim schnellen Durchlesen zu Hause übersehen wurden. Die Erfahrung zeigt: Gerade in dieser Phase entstehen wichtige Rückfragen, die für Klarheit sorgen.
Am Ende folgt die Unterschrift aller Beteiligten. Mit seiner eigenen Unterschrift schließt der Notar den Beurkundungsprozess ab – und aus einem Entwurf wird ein verbindliches Rechtsdokument.
Nach der Unterschrift ist nicht Schluss – jetzt beginnt der Vollzug.
Nach der Beurkundung beginnt die sogenannte Vollzugstätigkeit – und die kann je nach Urkundsgeschäft ganz unterschiedliche Dimensionen haben.
Beim Immobilienkauf startet der Notar eine ganze Reihe von Prozessen: Er holt Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen ein, beantragt die Auflassungsvormerkung, besorgt Löschungsbewilligungen für alte Belastungen und überwacht die Kaufpreisfälligkeit. Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, veranlasst er die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch.
Bei Testamenten oder Erbverträgen ist es etwas einfacher: Hier sorgt der Notar für die amtliche Hinterlegung und die Registrierung im zentralen Testamentsregister.
Eines gilt für alle Urkunden: Nach Abschluss des Beurkundungsverfahrens werden sie in die Urkundensammlung des Notars aufgenommen. So ist sichergestellt, dass jedes Dokument nicht nur rechtlich wirksam, sondern auch dauerhaft sicher verwahrt ist.