Kanzlei Koops | Idstein | Rechtsanwalt für Erbrecht
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Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümerge-meinschaft

Die Rückumwandlung von Wohnungseigentum in Miteigentum wird grunderwerbsteuerlich nicht privilegiert und kann somit zu zusätzlichen Steuerbelastungen führen

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.07.2024 (II R 30/21) behandelt die Frage der Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der BFH entschied, dass die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 GrEStG bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft und der Bildung von Miteigentum nicht anwendbar ist. Der Kläger und die Bank hatten zwei Wohnungseigentümergemeinschaften aufgelöst und Miteigentum an den Grundstücken begründet. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest, was der Kläger anfocht.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Köln auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, da das Finanzgericht den gemeinen Wert der Einheiten des Sondereigentums des Klägers unzutreffend ermittelt hatte.

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf Wohnungseigentümergemeinschaften und deren Mitglieder.

  1. Steuerliche Mehrbelastung bei Auflösung von WEGs: Die Rückumwandlung von Wohnungseigentum in Miteigentum wird grunderwerbsteuerlich nicht privilegiert und kann somit zu zusätzlichen Steuerbelastungen führen.
  2. Planung bei Umstrukturierungen: Wohnungseigentümer, die eine Aufhebung der Gemeinschaft planen, sollten die steuerlichen Folgen frühzeitig berücksichtigen.

Das BFH-Urteil macht deutlich, dass die Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 1 GrEStG eng auszulegen ist. Für Wohnungseigentümergemeinschaften, die eine Aufhebung planen, bedeutet dies, dass grunderwerbsteuerliche Belastungen einkalkuliert werden müssen.


BFH, Urteil vom 31.7.2024 – II R 30/21