Kanzlei Koops | Idstein | Rechtsanwalt für Erbrecht
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Bundesgerichtshof

Verweigerung zur Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses!

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) behandelt die hohen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Notar die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses verweigern kann. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Ein Notar muss strenge Regeln beachten, wenn es darum geht, die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses abzulehnen. Der Notar darf nur dann ablehnen, wenn es wirklich gute Gründe dafür gibt. Er muss selbst Nachforschungen anstellen und darf sich nicht einfach auf die Angaben des Erben verlassen. Der Notar muss den Nachlassbestand selbst ermitteln.
  • Der Erbe muss dem Notar helfen und ihm alle nötigen Informationen geben. Der Notar kann den Erben auffordern, eigene Auskunftsansprüche gegenüber Dritten durchzusetzen.
  • Wenn nach den Nachforschungen noch Unklarheiten bestehen, darf der Notar seine Arbeit nicht verweigern. Er muss den Sachverhalt in das Verzeichnis aufnehmen und seine Zweifel anmerken. Der Zeitaufwand, der mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses verbunden ist, ist kein ausreichender Grund, die Arbeit zu verweigern. Der Notar hat die Pflicht, immer bereit zu sein, um eine gute und ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten.
Zusammengefasst sagt die Entscheidung des BGH, dass ein Notar strenge Bedingungen erfüllen muss, um die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses abzulehnen. Der Notar muss eigene Nachforschungen anstellen und den Erben zur Mitarbeit auffordern. Unklarheiten berechtigen den Notar nicht zur Verweigerung seiner Arbeit. Diese Entscheidung stellt sicher, dass Nachlassverzeichnisse gründlich und umfassend erstellt werden, was zu einer besseren Transparenz und Genauigkeit bei der Ermittlung des Nachlassbe-stands führt. Gleichzeitig erhöht sie den Druck auf Notare und Er-ben, ihre Pflichten sorgfältig zu erfüllen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bezieht sich auf den Beschluss vom 19. Juni 2024 (Aktenzeichen: IV ZB 13/23). In dieser Entscheidung geht es um die hohen Anforderungen an die Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar.