Kanzlei Koops | Idstein | Rechtsanwalt für Erbrecht
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Eine Unterschrift ist eine UNTERschrift!

Anforderungen an eine Unterschrift unter einem eigenhändigen Testament

Darüber war zu entscheiden:

Der Erblasser, ein britischer Staatsbürger, verstarb im März 2023 in Deutschland. Ein Schriftstück, das als Testament gelten sollte, wurde eingereicht, jedoch als unwirksam befunden. Der Text befindet sich dabei allein in der oberen Blatthälfte, die untere Blatthälfte ist leer. 

So wurde entschieden:

In dem vorliegenden Fall wurde die gesetzliche Erbfolge angewandt, da kein wirksames Testament vorliegt. Das Schriftstück vom 24.3.2022 ist kein formgültiges Testament gemäß § 2247 BGB, da die erforderliche Unterschrift fehlt. 

Eine Unterschrift muss am Schluss der Urkunde stehen und die Ernsthaftigkeit der letztwilligen Verfügung garantieren. Der Namenszug neben dem Text erfüllt diese Anforderungen nicht, da kein Platzmangel vorlag und der Schriftzug den Text nicht abschließt. 

Hinweis:

Eine Unterschrift ist eben das, was sich aus der Bezeichnung schon herleiten lässt: eine UNTERschrift. Mit der Unterzeichnung des Testaments soll der Testierwille und dessen Inhalt abgeschlossen werden. Falls dann doch noch etwas nachträglich ergänzt werden sollte, dann muss die Ergänzung erneut unterzeichnet werde.

OLG München, Beschl. v. 9.8.2024 – 33 Wx 115/24 e

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